Gibt es bei Lehrabbruch Arbeitslosengelder?
Nein. Als Lehrling hat Ihr Sohn zwar Beiträge an die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Einen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat man aber grundsätzlich erst nach einer Beitragszeit von zwölf Monaten.
Für Schul- und Studienabgänger sowie Lehrlinge, die noch nicht zwölf Monate einbezahlt haben, gibt es eine Sonderregelung: Sie haben einen Anspruch auf 90 Arbeitslosengelder, aber erst nach mindestens 120 Wartetagen – dies entspricht ungefähr sechs Monaten. Anschliessend beträgt das Taggeld bei unter 20-Jährigen ohne Unterhaltspflichten pro Arbeitstag 80 Prozent von 20 Franken. Es werden fünf Taggelder pro Woche ausbezahlt.
Während der 120 Wartetage kann Ihr Sohn unter Umständen an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, welches Motivationssemester genannt wird. In diesem Fall erhält er eine Entschädigung von ungefähr 400 Franken pro Monat.
Für weitere Informationen sollte sich Ihr Sohn daher unbedingt beim Arbeitsamt der Gemeindeverwaltung oder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.