Gilt der Entscheid des Gerichts auch bei einer zweiten Trennung?
Nein. Im Fall von unüberbrückbaren Differenzen müsste dann erneut das Gericht eingeschaltet werden. Denn wenn die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen, fallen die Eheschutzmassnahmen automatisch und endgültig dahin. Ausnahme: Nach einem lediglich kurzen, probeweisen Zusammenleben gelten die bisherigen Eheschutzmassnahmen weiterhin.
Gut zu wissen: Eine allfällige Gütertrennung und Kindesschutzmassnahmen bleiben trotz Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts weiterhin gültig.
Im «Saldo»-Ratgeber Das Handbuch zu Trennung und Scheidung erfahren Sie, wie viel Unterhaltsbeiträge Sie zahlen müssen und welche Rechte Sie bei der Kinderbetreuung haben.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.