Gratifikation: Abzüge für Unfall und Taggeld?
Ja. Eine freiwillige Gratifikation und auch Boni gehören zum AHV-pflichtigen Lohn – und der wiederum bildet die Basis für die Prämienberechnung der betrieblichen Unfallversicherung.
Bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Betriebs kommt es im Prinzip auf die Abmachungen an, die eine Firma mit der Versicherungsgesellschaft getroffen hat.
In der Regel verlangen die Versicherer die Meldung des AHV-pflichtigen Lohns. Da gehören freiwillige Gratifikationen oder Boni wie erwähnt dazu. Dann macht der Betrieb auch die entsprechenden Lohnabzüge. Der Betrieb kann aber mit der Versicherung abmachen, dass Gratifikationen umd Boni nicht zur prämienbestimmenden Lohnsumme gehören. Dann erfolgt kein Abzug für das Kollektiv-Krankentaggeld.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.