Habe ich Anspruch auf das Pensionskassengeld meines Bruders?
Es kommt auf die Pensionskasse an. Gemäss Gesetz haben nur die Ehepartner, die eingetragenen Partner und die minderjährigen Kinder einen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement aber bestimmen, dass auch die erwachsenen Kinder, die Eltern oder die Geschwister einen Anspruch auf ein Todesfallkapital haben.
Verlangen Sie von der Pensionskasse ein aktuelles Reglement. Schauen Sie dort nach, welche Leistungen bei einem Todesfall erbracht werden und wer allenfalls in welcher Reihenfolge begünstigt ist. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement auch die Geschwister begünstigen – muss es aber nicht.
Achtung: Viele Pensionskassen halten in ihren Reglementen zudem fest, dass sich anspruchsberechtigte Personen innert einer bestimmten Frist melden müssen. Bei einigen Kassen erlöscht der Anspruch bereits nach drei oder sechs Monaten.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.