Habe ich Anspruch auf eine Abgangsentschädigung?
Nein. Laut Gesetz haben zwar Angestellte, die mindestens 50 Jahre alt sind und 20 Jahre oder länger beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben, grundsätzlich eine Abgangsentschädigung zugut. Sie beträgt maximal acht Monatslöhne. Allerdings darf der Arbeitgeber davon seine Beiträge an die Pensionskasse, die er in all den Jahren für Sie einzahlte, in Abzug bringen. Diese Abzüge sind bis heute sicher höher, als es eine Abgangsentschädigung wäre. Denn die Pensionskasse ist seit 1985 obligatorisch. Der Betrieb hat somit seit 34 Jahren Beiträge an die Pensionskasse bezahlt.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.