Habe ich Anspruch auf Entschädigung für die Pflege meines Vaters?
Ja. Laut Gesetz haben Kinder und Grosskinder, die ihre Eltern beziehungsweise die Grosseltern im gemeinsamen Haushalt gepflegt haben, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Werden sie sich nicht einig, entscheidet im Streitfall das Gericht über die Höhe der Entschädigung. Ein solcher Anspruch muss spätestens bei der Teilung einer Erbschaft geltend gemacht werden.
Anders sähe es aus, wenn Ihr Vater nicht in Ihrem Haushalt gelebt hätte und Sie für die Pflege zu ihm gegangen wären. In diesem Fall wäre nur eine Entschädigung geschuldet, wenn Sie dies mit Ihrem Vater zu Lebzeiten ausdrücklich vereinbart hätten – oder wenn Ihr Vater dies in seinem Testament festgehalten hätte.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.