Habe ich mehr Taggelder zugut?
Nein. Für die Anzahl Taggelder werden grundsätzlich nur die letzten zwei Jahre vor der Anmeldung beim RAV berücksichtigt. Wie lange Sie davor bereits gearbeitet haben, spielt keine Rolle.
Die Zeit, in welcher Sie krank waren, wird als Beitragszeit angerechnet, solange Sie angestellt waren. Damit kommen Sie auf etwas über zwölf Monate Beitragszeit in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung beim RAV. Dies berechtigt zum Bezug von 260 Taggeldern. 400 Taggelder würden Ihnen zustehen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren eine Beitragszeit von 18 Monaten oder mehr aufweisen würden.
Tipp: Weitere Infos zu dieser Thematik finden Sie im Internet unter www.treffpunkt-arbeit.ch.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.