Habe ich vom Mehrerlös etwas zugut?

«Mein Vater starb vor fünf Jahren. Neben etwas Barvermögen hinterliess er ein Haus. Ich wollte es verkaufen, meine Geschwister jedoch nicht. Ich liess mich daher auszahlen. Inzwischen ­wurde das Haus verkauft – und zwar für einen wesentlich höheren Preis als den, von dem wir damals bei meinem Austritt aus der Erben­gemeinschaft ausgegangen waren. Kann ich jetzt noch irgendwelche Ansprüche geltend ­machen?»

Nein. Sie haben mit Ihren Geschwistern die Erbschaft aufgeteilt und den Teilungsvertrag unterzeichnet. Dieser ist definitiv. Das bedeutet: Nach Ihrem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen. Sie haben also nichts vom Mehrerlös zugut, den Ihre Geschwister beim Verkauf des Hauses erzielten. Einen Anspruch hätten Sie nur, wenn dies bei Ihrem Austritt aus der Erbengemeinschaft im Teilungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre.

06.09.2022

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