Hätte mich der Gläubiger zuerst mahnen müssen?
Nein. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann jederzeit verlangt werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Gläubiger den Schuldner vorher mahnt oder ihm die Betreibung androht.
Das Betreibungsamt, das den Zahlungsbefehl ausstellt, prüft nicht, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Voraussetzung ist einzig, dass der Gläubiger dem Betreibungsamt den verlangten Kostenvorschuss zahlt.
Umgekehrt kann jeder Adressat eines Zahlungsbefehls innert zehn Tagen Rechtsvorschlag machen – ebenfalls ohne Begründung. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet er die Forderung und verweist den Gläubiger auf den Gerichtsweg.
Da Sie die Forderung anerkennen, sollten Sie jetzt aber nicht Rechtsvorschlag erheben, sondern innert 20 Tagen zahlen. Zudem können Sie den Gläubiger bitten, beim Betreibungsamt die Löschung des Registereintrags zu verlangen.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.