Hafte ich für voreheliche Schulden?
Nein. Der Güterstand spielt für die Haftung grundsätzlich keine Rolle. Jeder Ehepartner muss für seine Schulden selbst geradestehen. Sie haften lediglich für diejenigen Schulden gemeinsam, die für die laufenden Bedürfnisse der Familie gemacht wurden – etwa für den Kauf von Lebensmitteln und Medikamenten oder für die Krankenkassenprämien.
Für die vorehelichen Schulden Ihres Mannes können Sie also nicht direkt belangt werden. Wohl aber indirekt. Denn aufgrund der ehelichen Beistandspflicht müssen Ehegatten sich gegenseitig finanziell unterstützen. Das heisst: Wird Ihr Mann für seine vorehelichen Schulden betrieben, berücksichtigt das Betreibungsamt bei der Berechnung seines Existenzminimums, dass er mit Ihnen zusammenlebt. Dadurch reduziert sich sein Existenzminimum, das etwa bei einer Lohnpfändung unantastbar ist.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.