Haftpflicht: Muss ich den Schaden sofort beheben lassen?

«Ich vermiete eine Wohnung. Vor kurzem gab es ­einen Mieterwechsel. Der ausgezogene Mieter muss für einen Schaden am Parkettboden geradestehen. Der Boden, dessen Lebensdauer zur Hälfte abgelaufen ist, muss ersetzt werden. Ich möchte mit dem Ersatz bis zum nächsten Mieterwechsel zuwarten, weil der neue Mieter bereits eingezogen ist. Die Haftpflichtversicherung des bisherigen Mieters will statt der Hälfte nur rund einen Drittel der vom Schreiner offerierten Kosten begleichen. Muss ich das akzeptieren?»

Nein. Ausziehende Mieter sind für Schäden verantwortlich, soweit die zu ersetzende Sache nicht durch Alterung entwertet ist. Entscheidend für die Höhe des Schadens ist der Zeitpunkt des Auszugs des Mieters aus der Wohnung – und nicht, ob der Vermieter den Schaden beheben lässt. Sie haben somit Anspruch auf die Hälfte der Kosten, die für die Reparatur des Bodens anfallen, weil dessen Lebensdauer zur Hälfte abgelaufen ist. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Mieter, nicht gegen seine Versicherung. Es spielt für Sie also keine Rolle, wie viel die Versicherung dem versicherten Mieter zahlen will.

25.04.2023

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