Hauskauf: Hafte ich als Käufer für die Grundstückgewinnsteuer?
Ja. Die Steuerbehörden dürfen die Grundstückgewinnsteuer beim neuen Eigentümer eintreiben, wenn dies beim Verkäufer aussichtslos erscheint. Denn der Staat hat ein Grundpfandrecht zur Sicherstellung seiner Ansprüche. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Bezugsbehörde alle rechtlichen Schritte gegen den eigentlichen Steuerschuldner ausgeschöpft hat, bevor sie sich an den neuen Eigentümer hält.
Es genügt die Erkenntnis, dass die Schuld uneinbringlich ist. Als Käufer einer Liegenschaft sollten Sie daher bei der notariellen Beurkundung einen Beleg dafür verlangen, dass der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer bereits beim Steueramt hinterlegt hat.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.