Hauswarts-Nebenjob: Kündigungsfrist drei Monate?

Ich bin Mieter und seit einem halben Jahr nebenamtlicher Hauswart. Deswegen zahle ich 300 Franken weniger Miete. Es besteht kein schriftlicher Vertrag, der die Hauswarttätigkeit regelt. Nun hat mir der Vermieter die Stelle mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende des nächsten Monats gekündigt. Hätte er nicht die mietrechtlichen Bestimmungen beachten und eine Frist von 3 Monaten ­einhalten müssen?

Nein. Bei der Hauswart­stelle handelt es sich um ein Arbeits- und nicht um ein Mietverhältnis. Weil nichts anderes abgemacht wurde, sind die Kündigungsfristen des Arbeitsrechts anwendbar. Deshalb beträgt die Kündigungsfrist im 1. Arbeitsjahr einen Monat. Also hat der Vermieter den Hauswartjob korrekt gekündigt.

Ein Merkblatt zum Thema Hauswart im Nebenamt finden Sie auf der Homepage des Mieterverbands ().

22.04.2015

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