Hörgerät: Darf die AHV die Zahlung verweigern?

«Ich bin pensioniert und benötige ein Hörgerät. Die AHV will sich aber nicht an den Kosten beteiligen. Begründung: Mein Hörverlust auf beiden Ohren zusammen­gerechnet betrage weniger als 35 Prozent. Muss ich das akzeptieren?»

Ja. Die AHV zahlt nur bei einem beidseitigen Gesamthörverlust von mindestens 35 Prozent einen Beitrag an Hörgeräte – grundsätzlich alle fünf Jahre pauschal Fr. 630.– für ein Hör- gerät oder Fr. 1237.50 für zwei Hörgeräte. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt 3.07, «Hörgeräte der AHV», im Internet zu finden unter www.ahv-iv.ch.

17.05.2023

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