Immer eingezahlt: Keine Maximalrente?
Ja. Denn für die Berechnung der AHV-Rente spielen nicht nur die Beitragsjahre eine Rolle. Ebenso zählen das Erwerbseinkommen und allfällige Erziehung- und Betreuungsgutschriften.
Bei Männern ist die volle Beitragsdauer erfüllt, wenn sie während 44 Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben; Frauen benötigen dafür zurzeit 43 Beitragsjahre. Wer dies geleistet hat, erhält eine sogenannte Vollrente.
Besteht eine Lücke, gibt es eine Teilrente: Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um mindestens 1/44 beziehungsweise bei Frauen um 1/43.
Vollrente heisst aber nicht Maximalrente. Denn entscheidend ist auch das durchschnittliche Jahreseinkommen, das Sie während Ihrer Beitragsdauer von 44 Jahren erzielt haben. Es setzt sich aus dem Erwerbseinkommen und den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen. Eine Maximalrente (bzw. die höchstmögliche Vollrente) von zurzeit 2350 Franken bekommt nur, wer ein jährliches Durchschnittseinkommen von 84 600 oder mehr erzielt hat.
Sie können bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse eine unverbindliche Rentenvorausberechnung erstellen lassen. Diese gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende AHV-Rente. Das Antragsformular für die Rentenvorausberechnung finden Sie unter
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.