Ist der Beistand weiter verantwortlich?
Nein. Laut Gesetz endet eine Beistandschaft mit dem Tod der verbeiständeten Person. Der Beistand muss dann nur noch den Schlussbericht verfassen, diesen mit der Schlussrechnung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) einreichen und den Erben wichtige Informationen wie allfällige Bestattungswünsche des Verstorbenen zukommen lassen. Er darf nicht mehr für die von ihm betreute Person handeln, sobald er von ihrem Tod erfahren hat. Der Beistand kann weitere Aufgaben nur noch dann übernehmen, wenn die Erbengemeinschaft ihn ausdrücklich damit beauftragt oder er von der Kesb als Erbschaftsverwalter eingesetzt wird.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.