Ist die künftige Vollmacht für meinen Sohn gültig?
Nein. Da Ihr Sohn Sie erst vertreten soll, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind, müssen Sie einen Vorsorgeauftrag verfassen. Darin können Sie festlegen, wer bei Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre finanziellen Angelegenheiten erledigen soll. Ein solcher Vorsorgeauftrag muss von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Werden Sie urteilsunfähig, muss er zuerst von der Erwachsenenschutzbehörde für wirksam erklärt werden. Das kann dauern. Während dieser Zeit könnte Ihr Sohn Ihre finanziellen Angelegenheit nur dann erledigen, wenn Sie ihm schon vorher eine Bankvollmacht erteilen. In dieser müssten Sie aber unbedingt festhalten, dass die Vollmacht mit dem Eintritt Ihrer Handlungsunfähigkeit nicht erlöschen soll.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.