Ist die Rückforderung zulässig?
Ja. Für die Pflicht zur Rückerstattung spielt es keine Rolle, wer die zu hohen Zahlungen verschuldete. Auch ein Fehler der AHV-Verwaltung entbindet nicht von der Pflicht zur Rückerstattung.
Ausnahme: Die Rückzahlung hat für Sie eine grosse Härte zur Folge. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Denn dann fehlen Ihnen die Mittel zur Begleichung dieser Rückforderung.
Auf ein schriftliches Gesuch hin prüft die Stelle für Ergänzungsleistungen, ob die Rückerstattung für Sie eine zu grosse Härte bedeuten würde. Ein solches Erlassgesuch sollte innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden.
Mehr zum Thema Ergänzungsleistungen finden Sie im «Saldo»-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule». -Bestellen Sie das Buch (18. Auflage, 253 Seiten, Fr. 27.–) oder auf www.ktipp.ch.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.