Ist die Verlängerung der Probezeit zulässig?
Ja. Im Lehrverhältnis darf die Probezeit grundsätzlich nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Ist im Lehrvertrag nichts Entsprechendes festgelegt, gilt eine Probezeit von drei Monaten.
Ausnahmsweise kann die Probezeit bei Lehrverträgen bis auf sechs Monate verlängert werden – sofern der Lehrbetrieb und die zuständige kantonale Behörde einverstanden sind. Auch der Lehrling muss zustimmen. Falls er noch minderjährig ist, müssen der Vater oder die Mutter unterschreiben. Diese Verlängerung muss noch vor Ablauf der ursprünglich abgemachten Probezeit vereinbart werden.
Wichtig: Innerhalb der Probezeit kann jederzeit und ohne sachlichen Grund mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Die Kündigung darf aber auch während der Probezeit nicht missbräuchlich sein und muss auf Wunsch schriftlich begründet werden.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.