Befristeter Mietvertrag: Ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich?
Ja. Auch ein befristetes Mietverhältnis kann erstreckt werden. Das ist dann möglich, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter und seine Familie unzumutbare Konsequenzen hätte. Mögliche Härtegründe können etwa die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, die berufliche und finanzielle Situation des Mieters oder dessen Gesundheitszustand sein. Eine Erstreckung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung anbietet oder der Mietvertrag bis zum Beginn eines Umbaus respektive eines Hausabbruchs abgeschlossen wurde. Das Erstreckungsbegehren muss spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Die maximale Erstreckungsdauer beträgt bei Wohnungen vier Jahre.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.