Ist eine Pfändung ohne Vorankündigung möglich?
Nein. Bevor es zur Sachpfändung kommt, muss das Betreibungsamt Ihnen als Schuldner die Pfändung ankündigen. Diese Ankündigung muss spätestens einen Tag vor der eigentlichen Pfändung bei Ihnen eintreffen. In der Pfändungsankündigung wird Ihnen mitgeteilt, wann und wo die Pfändung durchgeführt wird – in der Wohnung oder im Amtslokal.
Wichtig: Zu bestimmten Zeiten muss der Schuldner grundsätzlich weder mit einer Pfändungsankündigung noch mit einem Vollzug der Pfändung rechnen – etwa an Sonn- und Feiertagen, während der Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern, vom 15. bis und mit 31. Juli und sieben Tage vor und nach Weihnachten) oder während des Militärdienstes.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.