Ist meine Lebenspartnerin erbberechtigt?
Nein. Ohne Testament gehen Konkubinatspartner leer aus. Stirbt ein Lediger ohne Nachkommen, erben laut Gesetz die Eltern. Wenn diese nicht mehr leben, erben die Geschwister und dann die Nichten und Neffen. Fehlen solche Angehörigen, fällt die Erbschaft an Grosseltern, Tanten und Onkel, dann an Cousinen und Cousins, darauf an deren Nachkommen. Sind auch hier keine Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Staat. Wenn Sie Ihre Partnerin als Erbin einsetzen wollen, müssen Sie ein Testament aufsetzen. Dieses muss von Anfang bis Ende von Hand verfasst, datiert und unterschrieben werden. Tipp: Stellen Sie mehrere Exemplare des Testaments aus und übergeben Sie eines davon Ihrer Partnerin.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.