Kabelanschluss nicht mehr nötig: Sinken die Nebenkosten?
Ja. Laut Gesetz darf der Vermieter keine Anschlussgebühren verlangen, wenn der Mieter den Kabelanschluss von Anfang an nicht will – oder ihn später nicht mehr benötigt. Sie können diesen deshalb schriftlich beim Vermieter kündigen. Dabei empfiehlt es sich, dem Kabelbetreiber eine Kopie zuzustellen.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist darf Ihnen der Vermieter die Anschlussgebühren nicht mehr belasten. Die Dauer der Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Vertrag, den der Vermieter mit dem Kabelnetzbetreiber hat.
Übrigens: Sollte der Anschluss nach Ihrer Kündigung plombiert werden, so dürfen diese Kosten nicht auf Sie abgewälzt werden.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.