Kann ein Beschluss der Stockwerkeigentümer rückgängig gemacht werden?
Ja. Die Eigentümerversammlung kann einen gefassten Beschluss wieder aufheben. Beim Ersatz einer noch funktionierenden Ölheizung durch eine Wärmepumpe handelt es sich um eine nützliche bauliche Massnahme. Falls im Reglement nichts anderes steht, kommt ein Beschluss über eine solche Massnahme zustande, wenn die Mehrheit der an der Versammlung anwesenden und vertretenen Eigentümer zustimmt, die zugleich über den grösseren Wertanteil verfügen. Ein einmal gefasster Beschluss kann mit der gleichen Mehrheit aufgehoben werden, die für den ursprünglichen Beschluss nötig war.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.