Sanierung mit Mängeln: Kann ich an meinem Wohnort klagen?

«Ich wohne im Kanton Solothurn und besitze ein Mehrfamilienhaus im Kanton Aargau. Ich beauftragte einen Handwerker mit einigen ­Sanierungsarbeiten. Die Firma ­arbeitete ­fehlerhaft. Der Handwerker will die Mängel aber nicht beheben. Ich möchte daher beim zuständigen Friedensrichter ein Schlichtungs­gesuch einreichen. Der Handwerker kommt aus dem Kanton Bern. Kann ich das Schlichtungsgesuch an meinem Wohnort in Solothurn einreichen?»

Nein. Laut Gesetz ist für Vertragsklagen grund­sätzlich das Gericht am (Wohn-)Sitz der beklagten Partei oder das Gericht an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Sie müssen Ihr Schlichtungsgesuch also entweder bei der zuständigen Schlichtungsbehörde am Wohnsitz des Handwerkers im ­Kanton Bern oder am Ort Ihrer Liegenschaft – also im ­Kanton Aargau – einreichen. Dies gilt natürlich nur, sofern Sie im ­Vertrag mit dem Hand­werker nichts anderes ab­gemacht haben.

26.03.2019

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