Kann ich bei Umzug kündigen?
Nein. Ein Umzug allein ist kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung wäre überdies nicht sinnvoll, weil der Hausrat ja erhalten bleibt – er wechselt nur die Adresse. Sie könnten nur dann vor Ablauf des Vertrags kündigen, wenn Sie den Haushalt auflösen würden – etwa wegen Wegzugs ins Ausland.
Tipp: Beim Zügeln sollte man den Wert des Hausrats sowie die Versicherungssumme überprüfen und bei Bedarf anpassen. Das ist jederzeit möglich – auch bei langjährigen Verträgen. Die Summe sollte dem effektiven Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. Wer seinen Hausrat unterschätzt, ihn also nicht gemäss dem effektiven Neuwert versichert, muss im Schadenfall mit Leistungskürzungen rechnen. Beispiel: Beträgt die Versicherungssumme nur 80 Prozent des Neuwerts des Hausrats, ersetzt die Versicherung auch bei Teilschäden nur 80 Prozent.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.