Kann ich den Verkauf der gepfändeten Dinge verhindern?

Vor ein paar Tagen habe ich die Pfändungs­urkunde bekommen. Darin sind ein paar ­Gegenstände aufgeführt, an denen ich sehr hänge. Ich möchte diese Stücke nicht verlieren, kann aber die Schuld nicht sofort voll bezahlen. Gibt es dennoch eine Möglichkeit, den ­Verkauf zu ­verhindern?

Unter Umständen ja. Sobald der Gläubiger das Verwertungsbegehren eingereicht hat, können Sie beim Betreibungsamt den Aufschub der Verwertung  beantragen. Verwertung heisst: Das Betreibungsamt versteigert die gepfändeten Gegenstände und gibt das Geld dem oder den Gläubigern.

Damit Ihnen ein Verwertungsaufschub gewährt werden kann, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Schuld (inklusive Zinsen und Kosten) in Raten tilgen können. Weiter müssen Sie sich zu regelmässigen und angemessenen Ratenzahlungen ans Betreibungsamt verpflichten und eine erste Rate sofort zahlen.

Der Betreibungsbeamte entscheidet, ob die Darlegungen des Schuldners glaubhaft sind. Und er legt Höhe sowie Termine der Ratenzahlungen fest. Die Zustimmung der Gläubiger braucht es dafür nicht. Nach Eingang der ersten vom Beamten festgelegten Rate bewilligt er den Aufschub.

Der Beamte kann die Verwertung um maximal 12 Monate hinausschieben, das heisst in der Regel höchstens 13 Raten festlegen. Ausnahme: Spezielle Forderungen dürfen ma­ximal um 6 Monate auf­geschoben, also in nicht mehr als 7 Raten aufgeteilt werden. Dies gilt beispielsweise für Lohnforderungen und familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (Alimente).

Wichtig: Wird eine Rate nicht rechtzeitig geleistet, fällt der Verwertungsaufschub dahin, und es erfolgt ohne weitere Warnung die sofortige Verwertung.

21.10.2015

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