Kann ich mein 3a-Konto splitten?
Nein. Es ist nicht möglich, die auf ein Säule-3a-Konto eingezahlten Gelder nachträglich auf mehrere Konten aufzuteilen. Sie können aber ein weiteres 3a-Konto eröffnen und ab sofort auf dieses Konto einzahlen. Wer über mehrere Konten der 3. Säule verfügt, kann die Gelder später gestaffelt beziehen, über mehrere Jahre verteilt. Das gilt auch dann, wenn man die Konten bei der gleichen Bank hat. Dadurch lassen sich Steuern sparen.
Der Bezug ist im Normalfall frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich. Spätestens bei Erreichen des AHV-Alters muss das Geld definitiv bezogen werden – ausser man arbeitet weiter. Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet, kann bis zur effektiven Erwerbsaufgabe weiter in die Säule 3a einzahlen sowie den Bezug um maximal fünf Jahre aufschieben.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.