Kann ich meinen Fehler ­nachträglich korrigieren?

«Ich habe vor rund zehn Jahren Privatkonkurs gemacht. Die Gläubiger gingen leer aus und erhielten Konkursverlustscheine. Ein Gläubiger hat mich jetzt erneut betrieben. Ich erhob Rechtsvorschlag. Allerdings vergass ich, auf dem Zahlungsbefehl zu vermerken, dass ich in der Zwischenzeit nicht zu neuem Vermögen kam. Kann ich das nachholen?»

Nein. Bei einer Betreibung für die in einem Konkursverlustschein verbrieften Schulden müssen Sie bei Erhebung des Rechtsvorschlags zwingend anmerken, dass dieser «mangels neuem Vermögen» erfolgt. Nach Ablauf der zehntägigen Frist für den Rechtsvorschlag kann das nicht mehr nachgeholt werden. Das bedeutet: Falls der Gläubiger die Betreibung fortführt, wird das Be­treibungsamt Ihren Lohn pfänden. Die Lohnpfändung darf maximal ein Jahr lang dauern. Während dieser Zeit müssen Sie mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben.

 

25.06.2019

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