Kann ich mich gegen die Einlieferung wehren?
Ja. Ordnet die Kesb oder ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung an, kann sowohl die betroffene als auch eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Unterbringungsentscheids beim Gericht eine Beschwerde einreichen. Auch kann jederzeit ein Entlassungsgesuch gestellt werden – je nachdem, ob die Kesb oder ein Arzt die Unterbringung verfügte, entweder direkt bei der Kesb oder aber bei der Klinik. Wichtig: Jede eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie unterstützt. Solche Personen können – ausgestattet mit einer Vollmacht der eingewiesenen Person – alle Akten einsehen und den Patienten auch dann besuchen, wenn das Besuchsrecht für andere Leute gestrichen ist. Hilfe erhalten Betroffene auch vom Verein Psychex (www.psychex.org) oder von der Stiftung Pro Mente Sana (www.promentesana.ch).
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.