Kann ich nach sieben Jahren noch etwas unternehmen?

«Vor rund sieben Jahren liessen wir unsere ­Terrasse umbauen. Die Abdichtung ist mangelhaft, und kürzlich entdeckten wir mas­sive ­Wasserschäden am darunterliegenden Mauerwerk und an der gesamten Fensterfront. Der ­Architekt sagt, nach Ablauf von fünf Jahren ­seien alle Ansprüche verwirkt. Haben wir eine Chance, dass der Architekt für den Schaden aufkommen muss?»

Das dürfte schwierig werden. Denn An­sprüche aus Werkvertragsrecht ver­jähren tatsächlich nach fünf Jahren. Später können Sie gegen den Architekten nur noch dann rechtlich vor­gehen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hätte.
Das heisst: Sie müssten beweisen können, dass der Handwerker gepfuscht hat  und dass der Architekt ­Ihnen das arglistig verschwiegen hat. In der Praxis ist ein solcher Nachweis enorm schwierig. Die Ver­jährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel beträgt zehn Jahre. 

17.10.2017

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