Kein Lohn: Darf ich die Arbeit einstellen?
Ja. Solange der Arbeitgeber trotz Mahnungen mit Lohnzahlungen im Rückstand ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. Diesen Schritt sollten Sie vorgängig aber am besten schriftlich androhen. Der laufende Lohnanspruch bleibt durch die berechtigte Arbeitsverweigerung gewahrt. Sie müssen die Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der ausstehende Lohn bezahlt ist.
Erweist sich Ihr Arbeitgeber als zahlungsunfähig, können Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, wenn Ihnen für Ihre zukünftigen Lohnforderungen nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Nicht ausreichend für eine fristlose Auflösung sind hingegen bloss sporadische Zahlungsrückstände.
Der zukünftige Erwerbsausfall wird teilweise durch die Arbeitslosenversicherung übernommen. Ausstehende Löhne können mit einer Betreibung gegen den Betrieb geltend gemacht werden. Bei Konkurs des Arbeitgebers müssen die Forderungen beim Konkursamt am Sitz des Arbeitgebers eingegeben werden.
Ein Konkursverfahren kann sehr lange dauern. Daher deckt die kantonale Arbeitslosenversicherung offene Lohnguthaben rückwirkend für die letzten vier Monate vor dem Konkurs eines Betriebs (sogenannte Insolvenzentschädigung).
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.