Erbschaft: Können wir unsere Geschwister übergehen?
Ja. Da Sie keine Nachkommen haben und Ihre Eltern nicht mehr leben, sind Ihre Geschwister zwar laut Gesetz erbberechtigt. Konkret: Beim Tod des zuerst Versterbenden erhält der hinterbliebene Ehegatte laut Gesetz nur drei Viertel der Erbschaft, ein Viertel geht an die Geschwister und die Kinder von allenfalls bereits verstorbenen Brüdern und Schwestern des Erblassers. Stirbt auch der zweite Ehegatte, sind dessen Geschwister beziehungsweise Nichten und Neffen die einzigen gesetzlichen Erben. Das gilt jedoch nur, wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag verfassen. Denn Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Per Testament oder Erbvertrag können Sie und Ihre Frau beispielsweise den Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Für den Fall, dass Sie gleichzeitig mit oder nach dem Ehegatten versterben, können Sie nach Belieben über Ihren Nachlass verfügen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.