Kommt die gemeinsame elterliche Sorge automatisch?
Ja. Bis zur Heirat hat grundsätzlich Ihre Partnerin das alleinige Sorgerecht.
Falls Sie aber das Kind anerkennen, so gilt: Mit der Heirat kommt das gemeinsame Sorgerecht automatisch von Gesetzes wegen zustande. Zahlen müssen Sie dafür nichts.
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht bereits früher haben möchten, können Sie und Ihre Partnerin gleichzeitig mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt eine entsprechende gemeinsame Erklärung unterschreiben. Das Zivilstandsamt verlangt für die Entgegennahme der Erklärung eine Gebühr von 30 Franken. Es meldet die gemeinsame Erklärung der Kindesschutzbehörde.
Vor der Abgabe der Erklärung können sich Eltern übrigens von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.