Krank: Hat unsere Haushaltshilfe Anspruch auf Lohn?

«Wir wohnen im Kanton Zürich und beschäftigen eine Haushaltshilfe. Ihr Arbeitspensum beträgt zwei Stunden pro Woche. Letzte Woche war sie krank. Müssen wir ihr trotz Minipensum den Lohn zahlen?»

Ja. Arbeitsverhältnisse mit einer Haushaltshilfe in einem Zürcher Privathaushalt unterstehen dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestell­te, unabhängig vom Arbeitspensum.

Der Vertrag schreibt vor, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen muss. Sie zahlt ab dem 31. Krankheitstag maximal 720 Tage ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Lohnes. Während der Karenzfrist müssen Sie als Arbeitgeber 80 Prozent zahlen. Haben Sie keine solche Taggeldpolice abgeschlossen, müssen Sie so viel bezah­len, wie die Versicherung übernehmen würde. Diese Regelung gilt, sofern Sie vertraglich nichts anderes abgemacht haben.

 

13.04.2024

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