Krank: Hat unsere Haushaltshilfe Anspruch auf Lohn?
Ja. Arbeitsverhältnisse mit einer Haushaltshilfe in einem Zürcher Privathaushalt unterstehen dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte, unabhängig vom Arbeitspensum.
Der Vertrag schreibt vor, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen muss. Sie zahlt ab dem 31. Krankheitstag maximal 720 Tage ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Lohnes. Während der Karenzfrist müssen Sie als Arbeitgeber 80 Prozent zahlen. Haben Sie keine solche Taggeldpolice abgeschlossen, müssen Sie so viel bezahlen, wie die Versicherung übernehmen würde. Diese Regelung gilt, sofern Sie vertraglich nichts anderes abgemacht haben.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.