Krank während der Kündigungsfrist: Wann endet das Arbeitsverhältnis?
Nein. Kündigt der Arbeitgeber und wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, verlängert sich die Kündigungsfrist und damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, gibt es zwar grundsätzlich keine Verlängerung.
Gemäss Gerichtspraxis kann sich das Arbeitsverhältnis – trotz Aufhebungsvertrag – aber dennoch verlängern, wenn der Arbeitnehmer nur unterschrieben hat, weil der Arbeitgeber ihn erheblich unter Druck setzte. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Ihr Arbeitsvertrag endet daher wie vereinbart Ende Juni.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.