Kündigungsandrohung: Gilt Einschreiben als zugestellt?

«Ich vermiete eine Wohnung. Der Mieter ist mit Mietzinszahlungen im Rückstand. Ich setzte ihm mit einem eingeschriebenen Brief eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an und teilte ihm mit, dass ich ihm kündigen würde, wenn er die Frist verstreichen lässt, ohne zu bezahlen. Er war nicht zu Hause, als der Pöstler ihm das Einschreiben ­zustellen wollte, und er holte es auch nicht innert sieben Tagen bei der Post ab. Hat die 30-tägige Frist für die Zahlung der ausstehenden Mietzinse trotzdem begonnen?»

Ja. Ihr Einschreiben galt nach Ablauf der sieben­tägigen Abholfrist als zugestellt. Am Tag darauf ­begann die Zahlungsfrist von 30 Tagen. Zahlt Ihr Mieter nicht innert der ihm gesetzten Frist, können Sie anschliessend das Mietverhältnis mit amtlichem Formular und einer Frist von 30 Tagen auf das nächste Monatsende kündigen. Wenn es dann zur Kündigung kommt und Ihr Mieter das Schreiben wieder nicht abholt, gilt die Kündigung bereits an dem Tag als zugestellt, an dem der Mieter sie laut Abholungseinladung erstmals am Postschalter abholen kann.

31.10.2023

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