Leben wir jetzt in einer Gütertrennung?
Nein. Ein Getrenntleben zieht nicht automatisch eine Gütertrennung nach sich. In Ihrem Fall könnte die Gütertrennung nur beim Notar per Ehevertrag oder durch das Gericht in Kraft gesetzt werden. Das Eheschutzgericht ordnet sie an, wenn ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag stellt und der andere Ehegatte einverstanden ist. Oder wenn nachweislich eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der andere Ehegatte betrieben und gepfändet wird – aber auch, wenn er die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen oder seine Schulden verweigert. Tipp: Beantragen Sie eine Gütertrennung, wenn Sie ernsthaft befürchten, dass Ihr Gatte Ihr Vermögen verschwendet oder zu verstecken versucht.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.