Lehrstellenwechsel: Hat unser Sohn Konsequenzen zu befürchten?
Ja. Lehrverträge können während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine vorzeitige Vertragsauflösung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sowohl Betrieb als auch Lehrling dürfen zudem aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Solche liegen vor, wenn die Fortsetzung des Lehrverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn einem Lehrling die für einen erfolgreichen Abschluss nötigen Fähigkeiten fehlen oder wenn die im Lehrbetrieb für die Ausbildung verantwortliche Fachperson nicht über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften verfügt.
Der Arbeitsweg Ihres Sohnes rechtfertigt jedoch eine fristlose Kündigung nicht. Kündigt Ihr Sohn trotzdem fristlos, kann der Lehrbetrieb von ihm eine Entschädigung in der Höhe eines Viertels eines Monatslohns und gegebenenfalls weiteren Schadenersatz verlangen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.