Medizinische Massnahmen: Darf meine Lebenspartnerin für mich entscheiden?
Ja. Wenn Sie weder in einer Patientenverfügung noch in einem Vorsorgeauftrag jemanden bezeichnet haben, der Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit bei medizinischen Entscheidungen vertreten soll, kann im Ernstfall Ihre Lebenspartnerin für Sie entscheiden. Sie kann den von den Ärzten vorgesehenen Massnahmen die Zustimmung erteilen oder verweigern.
Tipp: Verfassen Sie trotzdem einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung. In Letzterer können Sie auch festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollten. Und mit einem Vorsorgeauftrag können Sie für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit bestimmen, dass Ihre Partnerin oder eine andere Vertrauensperson sich nicht nur um Ihre medizinischen, sondern auch um alle persönlichen und finanziellen Fragen kümmern soll sowie Ihre Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.