Kann mein Mieter den Zins noch anfechten?

«Ich vermiete eine Wohnung in Zürich. Ich möchte den Mietzins erhöhen, da der aktuelle Zins auf einem tieferen Referenzzinssatz basiert als dem ­zurzeit geltenden. Beim Einzug des Mieters im Jahr 2019 unterliess ich es, ihm auf dem vorgeschriebenen For­mular den Mietzins des Vormieters ­bekanntzugeben. Könnte mein Mieter daher nicht nur die Mietzinserhöhung anfechten, sondern auch noch den Anfangsmietzins beanstanden?»

Ja. Grundsätzlich gilt zwar: Mieter  einer Wohnung müssen den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach der Schlüsselübergabe anfechten. Aber: In einigen Kantonen muss der Vermieter auf einem Anfangsmietzinsformular den Mietzins des Vormieters bekanntgeben und eine allfällige Erhöhung begründen.

Dort kann der Mieter die Angemessenheit des Anfangsmietzinses auch später noch überprüfen lassen, sofern ihm das Formular nicht spätestens 30 Tage nach der Schlüsselübergabe ausgehändigt wurde. Allenfalls zu viel bezahlte Mietzinskosten können dann zurückverlangt werden.

 

26.03.2024

Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie

Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.

Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole: