Mietrecht: Schützt ein Auslandaufenthalt vor Kündigung?

Zusammen mit meiner Frau lebe ich in einer Mietwohnung. Nun muss ich beruflich für sechs Monate ins Ausland, meine Frau bleibt in der Wohnung. Da die Kündigung den Ehe­gatten separat zugestellt werden muss, frage ich mich, ob wir davor geschützt sind?

Nein. Zwar gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Kündigung jedem der Ehe­gatten durch ein eigenes Schreiben zugestellt werden muss. Es ist jedoch nicht zwingend, eine Kündigung jedem Ehepartner direkt zuzustellen. Auch im Mietrecht gilt: Wird eine eingeschriebene Willenserklärung nur dem ­einen Ehegatten ausgehändigt, gilt sie für beide als zugestellt. Aus diesem Grund wäre die Kündigung des Vermieters gültig – selbst dann, wenn Ihre Frau Ihnen die Kündigung nicht weiterleiten würde.

Kann nun die Kündigung verhindert werden, wenn beide Ehegatten abwesend sind? Nein. Laut Gesetz gelten beide Kündigungsschreiben als zugestellt, auch wenn keines  entgegengenommen wird. Das ist selbst dann der Fall, wenn man der Ab­ho­lungsein­ladung für einen eingeschriebenen Brief nicht nachkommt.

Aus diesem Grund sollten Mieter bei einer längeren Abwesenheit einen Ver­treter organisieren, der den Briefkasten regelmässig leert.

20.05.2015

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