Mietvertrag: Können Mieter auf eine Erstreckung verzichten?

«Ich habe eine Wohnung geerbt, die ich vorerst vermieten und später vielleicht einmal verkaufen möchte. Kann ich das Recht des Mieters, nach der Kündigung eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu verlangen, im Vertrag ausschliessen?»

Nein. Mieter von Wohn- und Geschäfts­räumen können nicht gültig im Voraus ­darauf verzichten, eine allfällige Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten oder eine Erstreckung zu beantragen. Ein Verzicht ist erst nach einer Kündigung möglich. Wenn Sie die Wohnung ­­verkaufen, läuft das Mietverhältnis weiter. Kann der neue Eigentümer ­dringenden ­Eigenbedarf geltend ­machen, könnte er mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten orts­üblichen Termin ­kündigen.

19.03.2024

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