Müssen die Kinder das Geld zurückzahlen?
Nein. Geschenkt ist geschenkt. Ihre Kinder müssen nichts zurückzahlen. Sollten Sie später irgendwann auf Sozialhilfe angewiesen sein, müssten die Kinder Sie höchstens im Rahmen der sogenannten Verwandtenunterstützungspflicht unterstützen. Dies allerdings nur, wenn sie in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen leben. Aber: Sollten Sie vielleicht später einmal Ergänzungsleistungen beantragen, wird bei der Berechnung Ihres Anspruchs nicht nur Ihr noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt, sondern auch derjenige Teil, den Sie verschenkt haben. Er reduziert sich jedes Jahr um den Betrag von 10 000 Franken. Wenn Sie heute 400 000 Franken verschenken und in zehn Jahren Ergänzungsleistungen beantragen, werden davon noch immer 300 000 Franken an Ihr Vermögen angerechnet. Das kann dazu führen, dass Sie allenfalls trotz fehlendem Vermögen keine Ergänzungsleistungen erhalten.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.