Müssen die Sträucher weg?

«Wir wohnen in einem Einfamilienhaus im Kanton Bern. An unser Grundstück grenzt eine Baulandparzelle, die mit wild wachsenden Sträuchern überwuchert ist. Kann ich vom Eigentümer des ­Grundstücks verlangen, dass er die ­Sträucher ­an der Grenze entfernt?»

Ja. Und zwar dann, wenn  der geltende Grenzabstand für Ziersträucher nicht eingehalten wird. 

In ­Ihrem Wohnsitz­kanton Bern beträgt der Abstand für bis zu 2 Meter hohe Ziersträucher 50 cm. ­Diese Vorschrift gilt auch für die wild wachsenden ­Sträucher ­Ihres Nachbarn. 

Ihr Nachbar muss also alle Sträucher entfernen, die näher als einen halben Meter an Ihr Grundstück herangewachsen sind. 

Falls er sich weigert, können Sie gegen ihn auf Beseitigung der Sträucher klagen. Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort Ihres Eigenheims. Eine Klage ist jedoch nur möglich, wenn die Sträucher nicht schon lang ­wuchern. Grund: Im Kanton Bern verjährt der ­Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen nach fünf Jahren.

16.10.2018

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