Müssen die Sträucher weg?
Ja. Und zwar dann, wenn der geltende Grenzabstand für Ziersträucher nicht eingehalten wird.
In Ihrem Wohnsitzkanton Bern beträgt der Abstand für bis zu 2 Meter hohe Ziersträucher 50 cm. Diese Vorschrift gilt auch für die wild wachsenden Sträucher Ihres Nachbarn.
Ihr Nachbar muss also alle Sträucher entfernen, die näher als einen halben Meter an Ihr Grundstück herangewachsen sind.
Falls er sich weigert, können Sie gegen ihn auf Beseitigung der Sträucher klagen. Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort Ihres Eigenheims. Eine Klage ist jedoch nur möglich, wenn die Sträucher nicht schon lang wuchern. Grund: Im Kanton Bern verjährt der Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen nach fünf Jahren.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.