Müssen wir die Balkonsanierung allein zahlen?
Nein. Für die Kostenaufteilung im Stockwerkeigentum ist entscheidend, ob sich ein Objekt im Sonderrecht des Eigentümers befindet oder ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt.
Zwingend gemeinschaftliche Teile sind unter anderem all diejenigen Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und die Festigkeit des Gebäudes wichtig sind. Darunter fallen neben dem Fundament beispielsweise tragende Mauern, Böden, das Dach sowie auch Balkone.
Für Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuständig. Deshalb müssen Sie sich nur entsprechend Ihrer Wertquote an den Reparaturkosten beteiligen.
Achtung: Die Innenausstattung des Balkons obliegt dem Eigentümer. Entstehen Schäden an einem selbst verlegten Bodenbelag, der Möblierung oder Beleuchtung des Balkons, gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des entsprechenden Eigentümers.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.