Muss das Gericht die Massnahmen rückgängig machen?

Nach einer Ehekrise bin ich aus unserer ­Wohnung ausgezogen. Das Eheschutzgericht hat für die Trennungszeit über den Unterhalt und die Zuteilung von Wohnung und Hausrat entschieden. Inzwischen haben wir alle Konflikte bereinigt und leben wieder zusammen. Müssen wir eine Abänderung des Gerichts­urteils beantragen?

Nein. Wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder vorbehaltlos und auf Dauer aufnehmen, fallen die fürs Getrenntleben angeordneten Massnahmen grundsätzlich automatisch dahin.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gericht über Gütertrennung oder Kindesschutzmassnahmen entschieden hat. Die Gütertrennung liesse sich per Ehevertrag oder über ein Gesuch beim Richter rückgängig machen. Für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen ist je nach Situation die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig oder das Gericht.

23.09.2015

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