Muss der Vermieter gegen die Taubenplage vorgehen?
Ja. Wenn eine Mietwohnung oder der dazugehörige Balkon nur noch eingeschränkt benutzbar ist, bedeutet dies einen Mangel am Mietobjekt. Grössere Mängel, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat, muss der Vermieter beseitigen. Das heisst, er ist verpflichtet, Massnahmen gegen die Taubenplage zu ergreifen – beispielsweise mit Netzen, Spanndrähten oder Spikes.
Am besten reklamieren Sie mit einem eingeschriebenen Brief beim Vermieter und setzen ihm eine Frist zur Behebung des Mangels. Kündigen Sie ihm auch gleich an, dass Sie allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen und den Mietzins hinterlegen werden, falls er nichts gegen die Taubenplage unternimmt.
Eine Reduktion des Mietzinses könnten Sie ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem der Vermieter von Ihrer Taubenplage Kenntnis erhält.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.