Mutter nicht mehr urteilsfähig: Muss die Behörde Abklärungen treffen?

«Meine Mutter ist nicht mehr urteilsfähig. Vor Jahren hatte sie in einem Vorsorgeauftrag meine Schwester als Vertreterin eingesetzt. Inzwischen wurde der Vorsorgeauftrag von der Erwachsenenschutzbehörde für wirksam ­erklärt. Ich vermute, dass meine Schwester das Vermögen meiner Mutter für sich selber ­ verbraucht. Muss die Erwachsenenschutz­behörde dies abklären?»

Ja. Die Erwachsenschutzbehörde (Kesb) muss intervenieren, wenn die Interessen einer urteilsunfähigen Person durch das Handeln des Vorsorgebeauftragten gefährdet sind. Die Behörde kann der beauftragten Person Weisungen erteilen oder periodisch eine Rechnungslegung oder Berichterstattung verlangen. Genügen diese Massnahmen nicht, kann die Kesb der beauftragten Person den Auftrag teilweise oder ganz entziehen.

Sie können Ihren Verdacht der Kesb melden. Diese wird die Sachlage prüfen und wenn nötig einschreiten.

05.04.2022

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