Muss die Steuerverwaltung Rechnungsfehler korrigieren?

«Mir fiel erst jetzt auf, dass dem Steueramt bei der letzten Steuerveranlagung ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Die 30-tägige Einsprachefrist ist längst abgelaufen. Kann ich trotzdem noch eine Korrektur verlangen?»

Ja. Blosse Rechnungsfehler oder Schreibversehen können auch dann noch korrigiert werden, wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist – sowohl durch das Steueramt selbst als auch auf Antrag der steuerpflichtigen Person. Eine Berichtigung von sogenannten Kanzleifehlern ist bis zu fünf Jahre nach Zustellung der Steuerveranlagung möglich.

29.05.2024

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